Mitarbeitende des Kantons und der vertraglich angeschlossenen Arbeitgebenden werden ab Anstellungsbeginn in die Zuger Pensionskasse aufgenommen.

Aufnahmebedingungen sind:

  • Die Anstellung dauert mehr als drei Monate.
  • Die Person wird im laufenden Jahr mindestens 18 Jahre alt und hat das ordentliche Rücktrittsalter (Vollendung des 65. Altersjahrs) noch nicht erreicht.
  • Der massgebende Jahreslohn (ohne Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen) übersteigt die Eintrittsschwelle von CHF 11 025 oder CHF 22 050 (Höhe durch den Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin bestimmt).

Dauert die Anstellung weniger als ein Jahr, so gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, der bei ganzjähriger Anstellung erzielt würde.

Personen, die bereits eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, unterstehen grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht.

Personen, die nebenberuflich tätig sind und bereits für die hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Tätigkeit ausüben, werden in der Regel nicht in die Versicherung aufgenommen.

  • Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin meldet Sie bei der Zuger Pensionskasse an und übermittelt die erforderlichen Daten, die für die Führung der Personalvorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Zivilstand sowie ob Sie den Sparplan «Sparen PLUS» wählen wollen.
  • Gemäss Bundesrecht sind grundsätzlich alle Freizügigkeitsguthaben von früheren Vorsorgeeinrichtungen an die Neue zu übertragen. Die Kopien der entsprechenden Austrittsabrechnung müssen der Zuger Pensionskasse zugestellt werden.
  • Neueintretende Personen erteilen den ehemaligen Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitsstiftungen, auf denen sich Guthaben befinden, den Zahlungsauftrag. Für die Überweisungen können Sie Einzahlungsscheine bei uns beziehen. Unsere Bankverbindung lautet:
    Credit Suisse (CH) AG, Zürich
    IBAN CH94 0483 5017 0865 0101 2

Sie erhalten von der Zuger bei Eintritt einen Versicherungsausweis mit folgenden Informationen: 

  • eine Übersicht über die Beiträge und die Leistungen
  • die eingegangenen Freizügigkeitsleistungen
  • den aktuellen Stand Ihres Sparkapitals
  • eine Berechnung über den freiwilligen Einkauf in die Maximalleistungen und in die vorzeitige Pensionierung (sofern noch möglich)

Den Versicherungsausweis erhalten Sie, sobald wir die Anmeldung von Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin erhalten haben.

Nein, ein Einkauf in die Zuger Pensionskasse ist nicht möglich,

  • wenn die Deckungslücke durch das eingebrachte Sparkapital bereits geschlossen ist,
  • wenn im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge schon Sparkapital bezogen wurde und dieser Vorbezug bei Eintritt in die Zuger Pensionskasse noch nicht zurückbezahlt ist.

Nur einen teilweisen Einkauf können Versicherte leisten, die aus dem Ausland zuziehen und erstmals in der Schweiz einer Vorsorgeeinrichtung angehören. Die Einkaufssumme darf in den ersten fünf Jahren 20% des versicherten Lohnes nicht übersteigen.

Allfällig vorhandene Freizügigkeitsguthaben, die noch nicht an die Zuger Pensionskasse übertragen wurden, sind vom möglichen Einkaufspotenzial in Abzug zu bringen.

Nein, Sie können bis zu Ihrer Pensionierung jederzeit Teilbeträge als freiwillige Einkäufe tätigen, bis Ihre voraussichtliche Altersrente die maximale Höhe des im Vorsorgeplan definierten Leistungsziels erreicht.

Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen Sie innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform beziehen.

Wenn Sie Ihren vorzeitigen Altersrücktritt mit Einkäufen vorfinanzieren, so darf bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das Leistungsziel höchstens um 5% überschritten werden. Sonst werden die Beiträge und die Verzinsung gestoppt und unter Umständen sogar die Leistungen gekürzt.

Es besteht für Sie die Möglichkeit, sich nach dem Sparplan «Sparen PLUS» zu versichern. Dies ermöglicht es interessierten Personen, die Sparbeiträge freiwillig zu erhöhen und so gezielt höhere Leistungen im Alter anzusparen. Die Wahl des Sparplans «Sparen PLUS» ist jeweils bei Eintritt in die Zuger Pensionskasse oder per 1. Januar eines Jahres möglich und gilt für ein Kalenderjahr. Ohne Widerruf bis 1. Dezember des laufenden Jahres wird der Plan um ein weiteres Jahr fortgeführt. Diese Flexibilität erlaubt es Ihnen, die Sparbeiträge laufend Ihren finanziellen Möglichkeiten anzupassen (siehe dazu auch das Infoblatt Sparplan «Sparen PLUS»).

Einkäufe in die 2. Säule können grundsätzlich von den Steuern abgezogen werden. Bei höheren Einkäufen (höher als Einkommen) oder Einkäufen kurz vor der Pensionierung empfiehlt es sich, sich vorgängig beim Steueramt über die steuerliche Abzugsfähigkeit zu informieren. Die Zuger Pensionskasse übernimmt keine Verantwortung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Pensionskassen-Einkäufe.

Das Gesetz, das Vorsorgereglement und die Infoblätter finden Sie unter Downloads.