Versicherte Personen können ihr Sparkapital nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften für selbst benutztes Wohneigentum verwenden.
Verwendungszweck
Die versicherte Person kann Vorsorgekapital vorbeziehen oder verpfänden, sofern sie damit Wohneigentum zum eigenen Bedarf finanziert (Selbstnutzung an ihrem Wohnsitz). Darunter fallen:
- Erwerb oder Erstellung von Wohneigentum (keine Ferienhäuser oder Zweitwohnungen).
- ganze sowie teilweise Rückzahlung von Hypothekarkrediten.
- Investitionen oder Renovationen.
- Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft, wenn eine damit finanzierte Wohnung selbst genutzt wird.
Ein Vorbezug kann, alle 5 Jahre, von aktiv Versicherten spätestens bis zum vollendeten 62. Altersjahr beansprucht werden.
Bei Verheirateten und bei eingetragenen Partnerschaften ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin notwendig.
Wie viel Kapital kann eingesetzt werden?
Vorbezug und Verpfändung sind wie folgt beschränkt:
- für unter 50-Jährige auf die Austrittsleistung.
- für über 50-Jährige auf die Austrittsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der aktuellen Austrittsleistung (es gilt der höhere Betrag).
Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20 000. Für Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften sind auch kleinere Beträge zugelassen.
Es können auch mehrere Vorbezüge getätigt werden. Zwischen den einzelnen Bezügen ist jedoch eine Frist von mindestens fünf Jahren einzuhalten.
Administratives Vorgehen
Gesuche sind mit dem Formular «Antrag für einen Vorbezug» einzureichen.
Die Auszahlung kann frühestens nach der Beurkundung des Kaufvertrages erfolgen.
Mit der Auszahlung des Vorbezuges meldet die Zuger Pensionskasse dem Grundbuchamt eine Anmerkung betreffend Veräusserungsbeschränkung des Wohneigentums an.
Vorsorgerechtliche Folgen
Zum Zeitpunkt des Vorbezuges wird das Sparkapital entsprechend gekürzt. Damit reduzieren sich die Leistungen im Alter.
Ein Vorbezug hat bei der Zuger Pensionskasse keine Kürzung der Risikoleistungen zur Folge (Leistungen bei Invalidität und im Todesfall).
Freiwillige Einkäufe sind nach einem Vorbezug erst wieder möglich, wenn die beanspruchten Mittel für Wohneigentumsförderung vollständig zurückbezahlt worden sind.
Steuerrechtliche Folgen
Vorbezogene Beträge sind als Kapitalleistung aus Vorsorge sofort steuerpflichtig (aus eigenen Mitteln). Auskünfte über die Steuerbetragshöhe erteilt die Steuerverwaltung.
Die Zuger Pensionskasse ist verpflichtet, der Eidgenössischen Steuerverwaltung jeden Vorbezug innert 30 Tagen zu melden.
Rückzahlungspflicht
Wird das Wohneigentum veräussert oder werden Rechte an diesem eingeräumt, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, muss der Vorbezug zurückbezahlt werden.
Werden beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistungen fällig, müssen seine Erben den Vorbezug zurückzahlen.
Freiwillige Rückzahlung
Aktiv Versicherte können vorbezogene Beträge der Pensionskasse bis zum Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalter freiwillig zurückzahlen (Mindestbetrag CHF 10 000).
Vorsorgerechtliche Folgen
Im Zeitpunkt der Rückzahlung wird das Sparkapital entsprechend aufgestockt. Damit erhöhen sich die Leistungen im Alter wieder. Die Zuger Pensionskasse informiert über das veränderte Vorsorgeverhältnis.
Steuerrechtliche Folgen
Die Zuger Pensionskasse bescheinigt den Versicherten die Rückzahlung und meldet sie innert 30 Tagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die seinerzeit bezahlten Steuern werden vollständig oder anteilsmässig durch die zuständige Steuerbehörde zinslos zurückerstattet.
Rückzahlungen können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Löschung der Anmerkung im Grundbuch
Die Anmerkung betreffend Veräusserungsbeschränkung des Wohneigentums darf gelöscht werden, sobald der Vorbezug zurückbezahlt ist oder keine Rückzahlungspflicht mehr besteht.
Administratives Vorgehen
Die Zuger Pensionskasse benötigt eine Verpfändungsanzeige des Geldgebers (Pfandgläubiger). Vertragsparteien eines Pfandvertrages sind die versicherte Person einerseits und ein Geldgeber (z.B. Bank) andererseits.
Vorsorgerechtliche Folgen
Da bei der Verpfändung kein Geld ausbezahlt wird, bleibt der Vorsorgeschutz unberührt und die Rentenansprüche folglich voll erhalten.
Die Verpfändung selbst hat keine Steuerfolgen.
Die Zustimmung des Pfandgläubigers ist erforderlich, soweit die Pfandsumme betroffen ist, für die
- Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
- Auszahlung von Vorsorgeleistungen.
- Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung
im Scheidungsfall auf den Ehegatten bzw. die Ehegattin der versicherten Person oder bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf den eingetragenen Partner bzw. die eingetragene Partnerin.
Folgen bei Pfandverwertung
Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verwertet, so kommt dies für den Versicherten einem Vorbezug gleich. Im Weiteren sind dann auch die Bestimmungen zur Rückzahlung anwendbar.
Aus dem Infoblatt "Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge" können keine Ansprüche der Versicherten abgeleitet werden. Massgebend sind im Einzelfall die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Bundes:
- Art. 30a–30g und 83a des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) und Art. 331d–331e des Obligationenrechts (Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1993).
- Verordnung des Bundesrates vom 3. Oktober 1994.