Bei einem durch den Arbeitgeber bzw. durch die Arbeitgeberin bewilligten Urlaub von über einem Monat bis maximal sechs Monate Dauer, bleibt der Risikoschutz bestehen, falls die versicherte Person die eigenen Risikobeiträge und die des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ungeschmälert vor Urlaubsbeginn leistet.

Dabei ist für die Dauer zwingend eine Abredeversicherung abzuschliessen.

Die Sparbeiträge können freiwillig geleistet werden.

Melden Sie uns bewilligte, unbezahlte Urlaube rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs, damit wir mit der versicherten Person Kontakt aufnehmen können. Vergessen Sie nicht, uns den Wiedereintritt der beurlaubten Person zu melden. Austritt wie Neueintritt können Sie uns mit dem Formular "Muationsmeldung" melden.

Die obligatorische Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder dem Wegfall der Versicherungspflicht. Bei einem durch den Arbeitgeber bzw. durch die Arbeitgeberin bewilligten unbezahlten Urlaub von über einem Monat bis maximal 6 Monate Dauer bleibt die Versicherung unverändert in Kraft, falls die eigenen Risikobeiträge und die des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ungeschmälert geleistet werden. Andernfalls werden die Austrittsleistungen nach Art. 5 Abs. 2 und 4 des Vorsorgereglements fällig.

Bei einem Urlaub von einem Monat oder weniger bleibt der Risikoschutz automatisch bestehen und Sie brauchen nichts zu unternehmen.

Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs ist zwingend eine Abredeversicherung abzuschliessen.

Die Jahresprämie beträgt 2.5% Ihres versicherten Jahreslohns. Beispiel bei 6 Monaten Urlaub:

CHF 50 000   Versicherter Jahreslohn 
CHF   1 250   Jahresprämie 2.5% (50 000 x 2.5%)
CHF      625  Prämie pro rata (1 250/12*6)

Die Risikoversicherung für Tod und Invalidität beginnt am ersten Tag in dem Monat, an dem die Arbeitgebenden keine Beiträge mehr an die Pensionskasse einzahlen und wenn die Risikoprämie bezahlt ist.

Die Prämie ist grundsätzlich durch die versicherte Person zu bezahlen und wird durch die Pensionskasse direkt in Rechnung gestellt.

Vor Antritt des unbezahlten Urlaubs – der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit der Überweisung der Prämie.

Das persönliche Sparkapital bleibt bei der Vorsorgeeinrichtung und wird verzinst. Für die Dauer des Urlaubs erfolgen keine Spargutschriften.

Ja. Während eines bewilligten unbezahlten Urlaubs können Sie die eigenen und die Sparbeiträge des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin (oder einen Teil davon) leisten. Dieser Betrag kann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin meldet den Urlaub der Pensionskasse. Daraufhin erhalten Sie von uns eine schriftliche Anfrage betreffend Risikoschutz. Mittels dieses Schreibens teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit und bestätigen den Abschluss einer Abredeversicherung.

Das Gesetz, das Vorsorgereglement und die Infoblätter finden Sie unter Downloads.