Beendigt eine Person ihr Arbeitsverhältnis vor Alter 58, führt dies zu einem Austritt aus der Pensionskasse. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 58. Altersjahr aufgelöst, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung. Die versicherte Person kann jedoch die Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Erwerbstätigkeit weiterführt, als arbeitslos gemeldet ist oder die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt.
Arbeitgebende müssen mindestens 3 Wochen vor dem effektiven Austrittsdatum einen bevorstehenden Austritt melden. Bitte benutzen Sie dazu das Formular Mutationsmeldung. Die versicherte Person erhält daraufhin eine provisorische Austrittsabrechnung und einen Fragebogen zur gewünschten Verwendung der Freizügigkeitsleistung.